Vereinssatzung

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Satzung - Elsheimer Carneval Vereins 1928 e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der am 13.Jan.1928 in Elsheim gegründete Verein führt den Namen „Elsheimer Carneval Verein 1928 e.V.”.
Er ist Mitglied im BDK und hat seinen Sitz in Stadecken-Elsheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Mainz eingetragen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege des karnevalistischen
Brauchtums, insbesondere durch die

  • Veranstaltung karnevalistischer Sitzungen
  • Veranstaltung karnevalistischer Bälle und sonstiger im Einklang mit Karneval stehenden Veranstaltungenund Ereignisse
  • Teilnahme an Umzügen
  • Förderung des Jugendkarnevals

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung karnevalistischer Leistungen und Übungen verwirklicht. Dazu gehören auch die Unterstützung von Balletts, Chören, Musikern und Rednern, auch in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen/mündlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3) Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen und Ordnungen des Vereins an.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft wird in der Vereinsordnung geregelt.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

(6) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig.

(7) Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Ordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach
vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  • Verweis,
  • Geldstrafe,
  • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins
  • Ausschluss aus dem Verein.

(8) Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

§ 3 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2 Absatz 2) und gegen die Ordnungsmaßnahmen (§ 2 Absätze 7 und 8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Dagegen kann das Mitglied eine Entscheidung der Mitgliederversammlung erwirken.

§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Vereinsordnung geregelt.

$ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  • der Vorstand beschließt,
  • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden beantragt.
    Die Einladungsfrist beträgt hier eine Woche.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten oder im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Nieder-Olm oder der Tagespresse oder mit Schreiben an alle Mitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Vorstandswahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation, auf Antrag eines Mitgliedes geheim und schriftlich.

(7) Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

(8) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse: Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen,

  • Wahl des Vorstands,
  • Wahl von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern sowie einer Vertreterin bzw. eines Vertreters,
  • Entgegennahme der Jahresberichte,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Umlagen
  • Beschlussfassung über die die Satzung ergänzenden Ordnungen.
  • Genehmigung von planbaren Anschaffungen bzw. Baumaßnahmen ab einem Betrag von 5000 €.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • der bzw. dem Präsidenten/in
  • zwei Vizepräsidenten/in
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Kassierer/in
  • einer Schriftführerin bzw. einem Schriftführer,
  • bis zu 6 weitere Vorstandsmitglieder mit Aufgabenbereich
  • dem/der Sitzungspräsident/in

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

  • der bzw. dem Präsidenten/in
  • zwei Vize-Präsidenten/innen
  • dem/r Schatzmeister/in
  • einer Schriftführerin bzw. einem Schriftführer.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertreten wird der Verein durch die/den Präsidenten/in und ein weiteres Mitglied des Vorstandes oder die/den Vizepräsidenten/in und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Zu Rechtsgeschäften bis zu 1000 € ist jedes Vorstandsmitglied nach § 26 BGB einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis werden die Stellvertreter/innen nur bei Verhinderung der bzw. des Präsidenten tätig.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Tritt ein Vorstandsmitglied innerhalb dieses Zeitraums zurück, so hat der Vorstand das Recht sich selbst zu ergänzen. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt die Nachwahl.

(4) Die bzw. der Präsident/in beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Sie bzw. er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vorstandes verlangt wird.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Das weitere regelt die Vereins- und Finanzordnung.

§ 8 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden und deren Mitglieder berufen. Weiteres regelt die Vereinsordnung.

§ 9 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer geprüft. Die Amtszeit der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer dauert zwei Jahre. Eine einmalige Wiederwahl im direkten Anschluss ist möglich. Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§ 11 Haftung

(1) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Veranstaltungen eintretenden Unfälle oder Diebstähle in den Veranstaltungsstätten und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz wird durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung nach den Bedingungen des bestehenden Rahmenvertrages zur Unfall- und Haftpflichtversicherung des BDK gewährleistet.

(2) Vorstandsmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

(3) Sind Vorstandsmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

  • der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat,
  • von einem Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen der Gemeinde Stadecken-Elsheim oder einem steuerbegünstigten Verein zwecks Verwendung für die Pflege des karnevalistischen Brauchtums zu. Darüber wird in dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden.

§ 13 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten

§ 14 Vereinsordnung

Der Verein hat eine Vereinsordnung. Die Beschlussfassung über die Vereinsordnung liegt bei der Mitgliederversammlung.
Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 15 Finanzordnung

Der Verein hat eine Finanzordnung. Die Beschlussfassung über die Finanzordnung obliegt der Mitgliederversammlung.
Die Finanzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 16 Jugendordnung

Die Belange der Jugend können in einer Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen
wird, geregelt werden.
Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2023 beschlossen. Mit der Eintragung ins Vereinsregister verliert die alte Satzung ihre Gültigkeit.

Stadecken-Elsheim, 16. Juni 2023